Mietkündigung: Wer zahlt die Anwaltskosten?

Wer einem Mieter fristlos wegen Mietrückstand kündigt, kann das Kündigungsschreiben leicht selbst verfassen. Wenn er damit einen Rechtsanwalt beauftragt, darf er die Kosten dafür jedenfalls nicht dem Mieter aufbürden. Diese Entscheidung hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe getroffen (Az. VIII ZR 271/09).

Ein Mieter war mit zwei Monatsmieten in Rückstand geraten. Die Vermieterin, eine gewerblicher Großvermieter, kündigte ihm die Wohnung deshalb fristlos. Das Kündigungsschreiben ließ die Vermieterin von einem Rechtsanwalt aufsetzen. Das Anwaltshonorar von gut 400 Euro sollte der Mieter zahlen. Man habe keine eigene Rechtsabteilung, so die Vermieterin, die anwaltliche Hilfe sei zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich gewesen. Die Gegner stritten sich durch alle Instanzen darüber, wer die Anwaltskosten zahlen müsse, der Bundesgerichtshof entschied jetzt zugunsten des gekündigten Mieters.

Der Vermieter dürfe zwar grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sie dem Mieter auch in Rechnung stellen, wenn er nur auf diese Weise seine Rechte wahren kann, so der BGH. Eine Kündigung wegen Mietrückstand sei rechtlich jedoch einfach gelagert. Es sei der Vermieterin deshalb zuzumuten, das Kündigungsschreiben auch ohne anwaltliche Unterstützung zu verfassen - insbesondere, weil sie als Unternehmen der Wohnungswirtschaft häufig mit vergleichbaren Fällen zu tun habe. Das gelte auch dann, wenn die Firma keine eigene Rechtsabteilung unterhalte. Der beklagte Ex-Mieter muss die Kosten für die Kündigung per Anwalt folglich nicht erstatten.

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