Erlass von Beitragsschulden einheitlich geregelt

Erlass von Beitragsschulden einheitlich geregelt

 

Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit hat die vom GKV-Spitzenverbanderarbeiteten Regeln für den Erlass von Beitragsschulden genehmigt. Sie sollen sicherstellen, dass für alle Mitglieder bei verschiedenen Krankenkassen gleiche Bedingungen in Bezug auf den Beitragserlass gelten. Am 1. August war das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Kranken­ver­si­che­rung“ in Kraft getreten.

„Die Verfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes schaffen jetzt die notwendige Grundlage dafür, dass die gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren einheitlich und zügig in die praktische Anwendung bringen können“, erklärte dazu Bundes­gesund­heitsminister Daniel Bahr (FDP). 

In diesem Zusammenhang empfiehlt der GKV-Spitzenverband, dass sich alle Betroffenen, die derzeit ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember möglichst rasch bei ihrer Krankenkasse melden. Zuständig sei die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.

Grundsätzlich gilt dem Verband zufolge: Voraussetzung für einen Erlass beziehungsweise eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist, dass die Betroffenen im Nacherhebungs­zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder – wenn dies doch der Fall war – auf eine nachträgliche Kostenübernahme durch die Kasse verzichten. Diese Voraussetzung bezieht sich nicht auf mitversicherte Familienangehörige. Beiträge können außerdem nur erlassen oder ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst.



[ zurück ]