Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit hat die vom GKV-Spitzenverbanderarbeiteten Regeln für den Erlass von Beitragsschulden genehmigt. Sie sollen sicherstellen, dass für alle Mitglieder bei verschiedenen Krankenkassen gleiche Bedingungen in Bezug auf den Beitragserlass gelten. Am 1. August war das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ in Kraft getreten.
„Die Verfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes schaffen jetzt die notwendige Grundlage dafür, dass die gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren einheitlich und zügig in die praktische Anwendung bringen können“, erklärte dazu Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP).
Grundsätzlich gilt dem Verband zufolge: Voraussetzung für einen Erlass beziehungsweise eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist, dass die Betroffenen im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder – wenn dies doch der Fall war – auf eine nachträgliche Kostenübernahme durch die Kasse verzichten. Diese Voraussetzung bezieht sich nicht auf mitversicherte Familienangehörige. Beiträge können außerdem nur erlassen oder ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst.